Jobwechsel/Jobaus

Kündigung schreiben – wie geht das?

Du willst oder musst deinen (Neben-)Job, dein Volontariat oder deine Werkstudierendenstelle kündigen? Dabei gibt es einige Dinge zu beachten – und wir verraten dir welche. 
Freitag, 03.03.2023, 10:30 Uhr, Autor: Sandra Lippet
Frauenhände mit roten Nägeln, die Papier unterschreiben.
Nur mit Unterschrift sind Kündigungen wirksam. (Foto: © stock.adobe.com/Kaspar Grinvalds)

Reicht eine mündliche Kündigung? Kann man auch per Email kündigen? – Wenn es um arbeitsrechtliche Angelegenheiten geht, ist es wichtig, dass sie korrekt und rechtlich sicher durchgeführt werden. Wir haben die Antworten auf deine Fragen.

In welcher Form ist eine Kündigung rechtens?

Eine Kündigung muss in einer bestimmten Art und Weise abgegeben werden, um gültig zu sein und das ist: schriftlich. Per Email oder Anruf kannst du nicht rechtswirksam kündigen. Das sieht das BGB vor. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob du einen Nebenjob, dein Volontariat oder deine Festanstellung beendest.

Ob du deine Kündigung dann schriftlich persönlich bei deinen Arbeitgebenden abgibst oder per Post versendest, sie vorher ankündigst oder nicht – bleibt alleine dir überlassen. 

Was muss eine Kündigung enthalten?

Beim Verfassen deines Kündigungsschreibens, solltest du darauf achten, dass folgende Angaben enthalten sind:

  • Absender und Empfänger: sowohl deine als auch die vollständige Adresse deine:r Arbeitgeber:in und/oder des Unternehmens muss auf dem Schreiben enthalten sein.
  • Betreff: am besten kurz und knackig ‚Kündigung‘ oder ‚Kündigung des Arbeitsverhältnisses‘.
  • Kündigungstext: möglichst eindeutig und ohne auszuschmücken solltest du hier nur den Sachverhalt sowie das Datum für eine fristgerechte Kündigung angeben.
  • Datum: hier gilt der Tag der Abgabe oder des Versandes (Poststempel).
  • Unterschrift: ohne deine persönliche, handschriftliche Unterschrift ist das Dokument nicht rechtsgültig.

Kündigungsgrund: bei einer ordentlichen (= fristgerechten) Kündigung musst du keinen Kündigungsgrund angeben; bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung hingegen schon.

Wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus?

Im Grunde gilt hier die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, solange im Arbeitsvertrag nichts anderes angegeben ist. Die Frist aus dem Arbeitsvertrag darf aber die gesetzliche nicht unterbieten.

Je nachdem wie lange du schon für das Unternehmen tätig bist, kann die gesetzliche Kündigungsfrist variieren: bei 2 Jahren sind es 4 Wochen zum Monatsende, bei 5 Jahren acht Wochen zum Monatsende und ab 8 Jahren dann zwölf Wochen zum Monatsende.

Auch für Nebenjobler:innen, Werkstudent:innen und Volontär:innen gilt die gesetzliche Frist von vier Wochen. Nur innerhalb der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. 

Kündigung Mitte des Monats

Auch zur Mitte des Monats kannst du kündigen. Um rechtssicher zu bleiben, solltest du aber darauf achten wie viele Tage der Kündigungsmonat hat. Um zum 15. des Folgemonats zu kündigen, musst du

  • an Monaten mit 31 Tagen zum 18.,
  • an Monaten mit 30 Tagen zum 17.,
  • im Februar am 15.,
  • und in Schaltjahren im Februar am 16. kündigen.

(BGB/MZ/IHK/SALI)

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